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Dokument-ID: 1232934
3.6 Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
Einführung
Die in § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG genannten „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ werden weder im IFG selbst noch in den Materialien näher definiert. Bezüglich der „Berufsgeheimnisse“ erwähnen die Materialien die der Ärzte, Rechtsanwälte sowie die der Angehörigen der sonstigen freien Berufe. • [Fußnote: AB 2420 BlgNr 27. GP.]