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Neu Dokument-ID: 1233132

Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Beteiligung Betroffener

Das IFG bezieht Personen, in deren Rechte die Erteilung der Information eingreift, in das Verfahren mit ein. Diese Personen sind vor der Informationsgewährung anzuhören und nach der Informationsgewährung zu verständigen. • [Fußnote: § 10 IFG. Das gilt jedoch nur bei der Informationsgewährung auf Antrag (zur Beteiligung betroffener Personen im Zuge der proaktiven Veröffentlichung siehe Register „Proaktive Informationspflicht“). Die Anhörung und Verständigung unterbleiben unter bestimmten Voraussetzungen.

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