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Dokument-ID: 1232790
4.5 Das Wichtigste im Überblick
- Das IFG schafft den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ausschreibungsunterlagen, sofern keine Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Handelt es sich bei dem Auftrag um eine Vergabe im allgemeinen Interesse, sind die Ausschreibungsunterlagen auch proaktiv zu veröffentlichen.
- Planungs- und Vorbereitungsunterlagen unterliegen dem IFG, sofern sie nicht als persönliche Aufzeichnungen zu qualifizieren sind und sich auch nicht mehr im tatsächlichen Entwurfsstadium befinden. § 25 BVergG 2018 ist weiterhin zu beachten.
- Die Schätzung des Auftragswerts ist grds bereits bei der Bekanntmachung zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht, unterliegt die Schätzung wohl der proaktiven Informationspflicht nach dem IFG. Dies gilt sowohl bei interner als auch bei externer Durchführung.
- Bei internen Vermerken zu Auftraggeber-Entscheidungen wird häufig der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 5 IFG einschlägig sein. Wenn nicht, unterliegen sie, sofern sie nicht als persönliche Aufzeichnungen zu qualifizieren sind und sich nicht mehr im tatsächlichen Entwurfsstadium befinden, dem IFG. Auch Vergabevermerke gem § 147 BVergG 2018 stellen Informationen iSd IFG dar.
- Die Zuständigkeit für die Beantwortung von Informationsbegehren liegt grds bei den Auftraggebern selbst, wobei sie diese Aufgabe an eine vergebende Stelle delegieren können.
- Bei Bietern als betroffene Personen iSd § 10 IFG ist darauf zu achten, dass bei weitergehender Korrespondenz die Bietergleichbehandlung nicht missachtet wird.
- Die im BVergG 2018 enthaltenen Beschränkungen des Informationszugangs über die einlangenden Angebote werden als besondere Informationszugangsregeln iSd § 16 IFG zu qualifizieren sein, die Regelungen zum Angebotsöffnungsprotokoll und die Zuschlagsentscheidung hingegen nicht. Eine Entscheidung der Gerichte zu diesen Fragen bleibt mit Spannung abzuwarten.