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Bernt Elsner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9 Das Wichtigste im Überblick

  • Das IFG verpflichtet Auftraggeber nicht zur uneingeschränkten Veröffentlichung von Informationen, vielmehr können Geheimhaltungsgründe zu berücksichtigen sein.
  • In Vergabeverfahren werden folgende Geheimhaltungstatbestände am häufigsten relevant sein: das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung iSd unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG), die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs 1 Z 6 IFG) sowie ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG).
  • Das Vergabeverfahren ist bei der Beurteilung der Einschlägigkeit von Geheimhaltungstatbeständen in seine einzelnen Abschnitte zu untergliedern. Oft wird dadurch festgestellt werden können, dass Geheimhaltungsgründe, welche möglicherweise vor einigen Monaten noch rechtmäßig bestanden haben, nun aufgrund des Wechsels in eine neue Verfahrensstufe nicht mehr bestehen.
  • Die vollständige Geheimhaltung von Informationen wird in Vergabeverfahren eher die Ausnahme, die teilweise Veröffentlichung (bspw durch teilweise Schwärzung), eher die Regel sein.

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