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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.5 Dienstrecht

Die Dienstrechtsgesetze verpflichten die Bediensteten zur Geheimhaltung der ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, soweit und solange dies aus den in § 6 IFG angeführten Gründen erforderlich und zweckmäßig ist. • [Fußnote: ZB § 46 Abs 1 BDG 1979; § 58 Abs 1 RStDG. Eine schuldhafte Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann, soweit nicht ein strafbares Verhalten nach § 310 StGB vorliegt, disziplinarrechtliche Folgen haben.

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