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2 Durchführung der Veröffentlichung
Das IFG enthält keine mit dem individuellen Informationszugang vergleichbaren Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse. Der Einzelne kann eine proaktive Veröffentlichung somit nicht am Rechtsweg durchsetzen. • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 7 IFG Rz 14.] Das IFG enthält lediglich einschlägige Vorschriften betreffend die Zuständigkeit zur Veröffentlichung, die zu veröffentlichende Information (von allgemeinem Interesse) sowie betreffend das Informationsregister und dessen Verwendung.