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Neu Dokument-ID: 1233139

Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Fristverlängerung

Das IFG gestattet eine Verlängerung der Vierwochenfrist um weitere vier Wochen in zwei Fällen • [Fußnote: § 8 Abs 2 IFG.:

  • Aus „besonderen Gründen“ und
  • Wenn die Anhörung eines durch die Informationserteilung in seinen Rechten Betroffenen (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG) erforderlich ist

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