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Dokument-ID: 1243242
3 Geheimhaltung bei Organwaltern und Personal
Die Informationsfreiheit verpflichtet nur das Organ selbst, nicht jedoch den Organwalter und andere für das Organ tätige Personen. Sie unterliegen in den meisten Fällen nur mehr beschränkten Geheimhaltungspflichten. Exemplarisch ist auf § 46 Abs 1 BDG 1979 zu verweisen. Vergleichbare Regelungen finden sich in zahlreichen anderen Gesetzen.