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Dokument-ID: 1233149
7.1 Geheimhaltung
Die Information ist nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs 1 Z 1 bis 7 IFG angeführten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die angeführten Geheimhaltungsgründe gelten sinngemäß auch für private Informationspflichtige. Sie haben Informationen auch dann nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist. • [Fußnote: § 13 Abs 2 IFG.]