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Andreas Lichtenberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Geheimhaltungsgründe

Einführung

§ 6 IFG dient der Konkretisierung der in Art 22a Abs 2 B-VG angeführten Geheimhaltungsgründe. • [Fußnote: AB 2420 BlgNr 27. GP. Die Aufzählung in § 6 Abs 1 Z 1 bis 6 IFG ist taxativ, während die Formulierung „insbesondere“ in § 6 Abs 1 Z 7 IFG eine demonstrative Aufzählung indiziert. • [Fußnote: Vgl Mascha, Informationszugang durch Staatsanwaltschaften und Strafgerichte: Von der Auskunftspflicht zur Informationsfreiheit, Rz 2021, 67. Tatsächlich handelt es sich bei den in § 6 IFG genannten Rechten sowie jenen in § 13 Abs 2 IFG um vom Gesetzgeber vorgenommene Präzisierungen der Art 22a Abs 2 B-VG genannten Gründe. Durch den in § 6 Abs 7 IFG enthaltenen Auffangtatbestand lassen sich (sämtliche) berechtigte Interessen eines anderen im Rahmen der Abwägung geltend machen. § 6 IFG enthält keine generellen Ausschlüsse von der proaktiven Informationspflicht oder dem Recht auf Information. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG K2.

Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über § 6 Abs 1 IFG gegeben und in den folgenden Kapiteln näher auf die einzelnen Geheimhaltungsgründe eingegangen.

Zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe

§ 6 Abs 1 Z 1 nennt „zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe“ als einen die Geheimhaltung rechtfertigenden Umstand. Ziel der Regelung ist der Schutz der auswärtigen Beziehungen Österreichs. • [Fußnote: Lenzbauer, Das neue Amtsgeheimnis, JPR 2015, 108.

Beispiel:

Beispiele für unter diesen Geheimhaltungstatbestand fallende Sachverhalte sind unter anderem Aktivitäten der Nachrichtendienste • [Fußnote: EGMR 26.11.1991, 13585/88 Observer and Guardian/UK Rz 56 und 61 ff. oder diplomatische Korrespondenz. • [Fußnote: EGMR 10.12.2007 (GK), 69698/01 Stoll/CH Rz 125 ff bzgl der Veröffentlichung eines Botschafterberichts während Verhandlungen.

Interesse der nationalen Sicherheit

In Abs 1 Z 2 führt § 6 IFG das „Interesse der nationalen Sicherheit“ als Geheimhaltungsgrund an.

Beispiel:

Unter dieser sehr breiten Formulierung lassen sich beispielsweise Informationsweitergaben subsumieren, die den Fortbestand des österreichischen Staats gefährden oder zu Angriffen führen würden. • [Fußnote: Vgl VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050; Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG K13.

Interesse der umfassenden Landesverteidigung

Das „Interesse der umfassenden Landesverteidigung“ wird in § 6 Abs 1 Z 3 IFG als Grund für die Geheimhaltung genannt. Dieser Geheimhaltungsgrund umfasst insbesondere den militärischen Schutz der staatlichen Souveränität und Neutralität aber auch Maßnahmen gegen kriegsbedingte Auswirkungen auf die Wirtschaft. • [Fußnote: Wieser in Korinek/Holoubek B-VG Art 20/3 Rz 27.

Beispiel:

Dieses Geheimhaltungsinteresse wäre beispielsweise hinsichtlich technischer Details zu Waffensystemen oder militärischen Strategien einschlägig. • [Fußnote: Feik in Rill/Schäffer B-VG Art 20/3; EGMR 16.12.1992, 12945/87 Hadjianastassiou/GR Rz 45 ff.

Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 6 Abs 1 Z 4 IFG normiert das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ als Geheimhaltungsgrund. Umfasst sind neben der Verhütung von Straftaten auch der Schutz von Gesundheit, Moral und der Rechte anderer. • [Fußnote: Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht 2, Auflage,154 ff; Miernicki in Miernicki (Hrsg), IFG – Informationsfreiheitsgesetz (2024) § 6 IFG K16. Das „Interesse der nationalen Sicherheit“ und das „Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ weisen, je nach Interpretation, gewisse Überschneidungen auf.

Beispiel:

Anwendungsfälle des § 6 Abs 1 Z 4 IFG wären der Schutz kritischer (Gesundheits)Infrastruktur oder aber Pläne zur polizeilichen Verkehrsüberwachung. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG K19.

Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung

In § 6 Abs 1 Z 5 IFG wird die „unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung“ unter zwei verschiedenen Umständen als Geheimhaltungsinteresse angeführt.

Politische Entscheidungsträger

§ 6 Abs 1 Z 5 lit a IFG dient dem Schutz von Entscheidungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, der Mitglieder der Landesregierung, des Landeshauptmanns, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinden sowie der Organe sonstiger Selbstverwaltungskörper.

Beispiel:

Entwürfe von Gesetzesvorlagen, die noch in der internen Abstimmung und Diskussion sind, dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung könnte den Gesetzgebungsprozess beeinträchtigen, indem sie zu vorzeitigen politischen Debatten und Lobbying führt, bevor die Vorlage vollständig ausgearbeitet ist.

Behördliches oder gerichtliches Verfahren

§ 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG bezieht sich hingegen auf behördliche oder gerichtliche Verfahren, eine Prüfung oder ein sonstiges Tätigwerden des Organs sowie den Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen.

Beispiel:

Interne Bewertungen und Diskussionen über Bewerbungen für eine öffentliche Ausschreibung oder eine Position dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung könnte den Auswahlprozess beeinträchtigen, indem sie zu vorzeitigen öffentlichen Diskussionen und Druck von Bewerbern oder Interessengruppen führt.

Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens

§ 6 Abs 1 Z 6 IFG rechtfertigt die Geheimhaltung „zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper“. Von einem „erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden“ ist nach Miernicki ab einer Höhe von EUR 100.000,– auszugehen. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG K30. Unter Umständen können jedoch auch bereits (deutlich) niedrigere wirtschaftliche oder finanzielle Schäden die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. • [Fußnote: Vgl Schneider, Informationsfreiheit, § 6 IFG, 28.

Beispiel:

Anwendungsbeispiele dieses Geheimhaltungsgrundes sind sowohl Vermögensminderungen als auch unmittelbare finanzielle Nachteile wie höhere Kosten oder niedrigere Einnahmen. • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG Rz 27.

Überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen

Der Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 7 IFG ist nicht taxativ, sondern enthält eine demonstrative Auflistung möglicher schützenswerter Interessen eines anderen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Explizit genannte Geheimhaltungsinteressen sind die Wahrung des Recht auf Schutz personenbezogener Daten, des Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Bankgeheimnisses, des Redaktionsgeheimnis sowie des Recht am geistigen Eigentum betroffener Personen.

Neben den explizit genannten Gründen können aber auch nicht aufgezählte Interessen eines anderen, solange sie berechtigt sind und überwiegen, eine Geheimhaltung rechtfertigen. Dementsprechend ist der Kreis der gegebenenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen sehr weit.