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Bernt Elsner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Geheimhaltungsinteressen und -gründe

§ 27 Abs 1 BVergG 2018 • [Fußnote: Bzw § 200 Abs 1 BVergG 2018. bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung des Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren haben. Der VwGH stellte jedoch bereits klar, dass nicht sämtliche dieser Informationen automatisch als vertraulich eingestuft werden müssen. Eine Berufung des öffentlichen Auftraggebers auf § 27 Abs 1 BVergG 2018 ist dann berechtigt, wenn sich die begehrte Information aus einem bestimmten Vergabeverfahren ergibt. Der öffentliche Auftraggeber kann sich bei allgemeinen Auskunftsbegehren nicht pauschal auf die Geheimhaltungsverpflichtung nach dem BVergG 2018 stützen, um sich von seiner Auskunftspflicht zu befreien. • [Fußnote: VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128. Diese Erkenntnisse können auf die Informationsfreiheit übertragen werden.

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