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Robert Keisler - Konstantin Kladivko | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Geheimhaltungspflichten nach dem Modell des § 46 BDG 1979

Zahlreiche andere Gesetze enthalten Geheimhaltungspflichten, die dem Wortlaut des § 46 Abs 1 BDG 1979 (dazu unter „Das Geheimhaltungsmodell des § 46 BDG 1979“) entsprechen. Diese Bestimmungen verpflichten die erfassten Personen zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, soweit und solange dies aus den Gründen des Art 22a Abs 2 B-VG erforderlich und verhältnismäßig ist, sofern sie keine amtliche (dienstliche) Meldung zu machen haben.

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