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Dokument-ID: 1243958
5.1 Gerichtliches Strafrecht
Der Geheimnisschutz ist durch eine Vielzahl an strafrechtlichen Delikten abgesichert. Allen voran stellt § 310 StGB die Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung unter Strafe. Der Verrat und die Preisgabe von Staatsgeheimnissen sind durch die §§ 252 f StGB pönalisiert. Auch das Nebenstrafrecht enthält Bestimmungen zum Schutz von Geheimnissen im Bereich staatlicher Tätigkeit. So schützen § 9 InfoSiG und 18 InfOG klassifizierte Dokumente und §§ 26 f MilStG militärische Geheimnisse.