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4.1 Grundrechtliche Grenzen der Geheimhaltungspflicht
Fraglich ist, inwieweit der einfache Gesetzgeber Organwalter von Organen iSd IFG bzw diesen Organen beigegebenes Personal zur Geheimhaltung verpflichten darf. Für Organe selbst ist die Antwort eindeutig. Denn für sie stellt Art 22a Abs 2 B-VG die äußere Grenze einfachgesetzlicher Geheimhaltungsregelungen dar. Für sie darf der einfache Gesetzgeber weder neue Geheimhaltungsgründe erfinden noch die bestehenden ausdehnen. • [Fußnote: ErlRV 2238 BlgNR 27.GP 3.] Jede einfachgesetzliche Regelung, die die Ausnahmetatbestände des Art 22a Abs 2 B-VG für Organe nicht bloß wiederholt, präzisiert oder einschränkt, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Informationszugang dar und ist als verfassungswidrig aufzuheben, sofern sie nicht gerechtfertigt ist. Absolute Geheimhaltungspflichten für Organe sind jedenfalls unzulässig, weil sie keine Interessenabwägung im Einzelfall zulassen. • [Fußnote: Vgl Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG, Rz K44.]