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Dokument-ID: 1232915
2.1 Harm test
Einführung
Der „harm test“ dient der Prüfung der möglichen Schäden, die eine Erteilung bzw Weitergabe der Information verursachen könnte. • [Fußnote: AB 2420 BlgNr 27. GP 19; Posch, JRP 2022, 107 (110); Tischitz, RFG 2021, 77 (79).] Er bildet damit die Interessen, die für eine Geheimhaltung der Information stehen ab. In Ergänzung mit dem „public interest test“ wird so versucht, sowohl die für eine Geheimhaltung sprechenden Gründe als auch die für eine Informationsweitergabe sprechenden miteinander in Einklang zu bringen.