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Marlene Wimmer-Nistelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.1 Informationspflichten auf Bundesebene

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (idF „TDBG 2012“)

Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebots sowie von Daten über Leistungen, die mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden. • [Fußnote: § 1 Abs 2 TDBG 2012. Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind Abfragen aus Datenbanken des Dachverbands der Sozialversicherungsträger, die Übermittlung von Daten, soweit dies in Materiengesetzen vorgesehen ist, und vor allem Mitteilungen auf Grundlage des TDBG 2012. • [Fußnote: § 23 Abs 1 TDBG 2012. Der Inhalt der Mitteilungen ergibt sich aus § 25 Abs 1 TDBG 2012. Neben Informationen zur Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot, dem Fördergegenstand, der Höhe der Auszahlung bzw Rückzahlung der Förderung in Euro, dem Zeitpunkt bzw Zeitraum der Leistung, der Bezeichnung der leistenden Stelle, der Angabe zur EU-Rechtsgrundlage sind insbesondere Daten zu den Leistungsempfängern mitzuteilen. Welche Informationen zum Leistungsempfänger mitzuteilen sind, hängt von der Art des Leistungsempfängers ab:

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