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1.1 Mehrfachzuständigkeiten
In der Lit ist die Frage strittig, inwieweit die Zuständigkeitsvorschrift des § 3 Abs 2 IFG eine Mehrfachzuständigkeit ermöglicht. • [Fußnote: Dafür Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 3 Rz 7; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 70; Egger/Eller in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 3 Rz 9; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 3 Rz 7; aA Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 3 K4.] Nach den Gesetzesmaterialien ist zuständige Behörde jene Behörde, die zur Erledigung der Angelegenheit zuständig ist, in der das Informationsbegehren gestellt wird; Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27.GP, 18.]