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5.1.3 Nebenstrafrecht
Das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) dient der Umsetzung Österreichs unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Verpflichtungen über den Zugang zu klassifizierten Informationen und deren sichere Verwendung. • [Fußnote: ErlRV 753 BlgNR 21.GP 1.] Es soll sicherstellen, dass für international klassifizierte Dokumente ein gleichartiger Schutz gewährleistet wird. • [Fußnote: Stricker in Leukauf/Steininger (Hrsg), Strafrechtliche Nebengesetze, Auflage 3, § 9 InfoSiG, Rz 1.] Zu diesem Zweck sieht das InfoSiG den internationalen Gepflogenheiten entsprechend vier Klassifizierungsstufen vor: EINGESCHRÄNKT (E), • [Fußnote: Unter die Klassifizierungsstufe „eingeschränkt“ fällt auch die in manchen Staaten übliche Klassifizierungsstufe „nur für den Dienstgebrauch“, ErlRV 753 BlgNR 21.GP 8.] VERTRAULICH (V), GEHEIM (G) und STRENG GEHEIM (SG). Die Wahl der Klassifizierungsstufe richtet sich primär nach den Folgen, die durch eine Preisgabe der Information an Unbefugte entstehen könnten. • [Fußnote: ErlRV 753 BlgNR 21.GP 8.] Eine Information ist als „eingeschränkt“ zu klassifizieren, wenn ihre unbefugte Weitergabe den in § 6 Abs 1 IFG genannten Interessen zuwiderlaufen würde. Hingegen ist sie als „streng geheim“ zu klassifizieren, wenn sie nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz steht (zB Staatsgeheimnisse gem §§ 252, 253, 254 StGB; militärische Geheimnisse gem §§ 26, 27 MilStG; aber auch 310 StGB) und ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in § 6 Abs 1 IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde. • [Fußnote: Vgl ErlRV 753 BlgNR 21.GP 11; Stricker in Leukauf/Steininger (Hrsg), Strafrechtliche Nebengesetze, Auflage 3, § 9 InfoSiG, Rz 8 ff.]