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Dokument-ID: 1232696
2.5 Ort, an dem die Information zu veröffentlichen ist
Im Zuge der proaktiven Veröffentlichung einer Information muss das Organ außerdem prüfen, ob es das Informationsregister verwenden muss oder nicht (siehe dazu Kapitel „Informationsregister“). Diejenigen, die das Informationsregister nicht verwenden müssen, können die Informationen auf ihren eigenen Websites veröffentlichen. • [Fußnote: AB 2040 BlgNR 27.GP, 18.]