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Dokument-ID: 1232976
6.1 Gesundheitsdaten vs Informationsfreiheit
Einführung
Gesundheitsdaten sind Teil der besonderen Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO. Damit sind Gesundheitsdaten grundsätzlich von § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG umfasst, der die Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten als Geheimhaltungsinteresse nennt. Gem Art 9 Abs 2 lit g DSGVO, genießen besondere Kategorien personenbezogener Daten, und somit auch Gesundheitsdaten, ein erhöhtes Schutzniveau, da sie nur bei einem erheblichen öffentlichen Interesse weitergegeben werden dürfen.