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Dokument-ID: 1232667
3.4.2 Private Informationspflichtige
§ 13 IFG fasst unter dem Begriff private Informationspflichtige bestimmte Einrichtungen zusammen, die, obwohl sie nicht mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind, dennoch den individuellen Informationszugang zu gewähren haben. Die im folgenden angeführten Einrichtungen sind freilich nur dann und soweit private Informationspflichtige, als sie nicht mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind.