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Bernt Elsner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Proaktive Informationspflicht

In Vergabeverfahren wird die Transparenz vor allem durch Bekanntmachungspflichten sichergestellt. • [Fußnote: § 50 BVergG 2018; vgl EuGH 24.01.1995, C-359/93, Kommission/Niederlande, ECLI:EU:C:1995:14; EuGH 07.12.2000, C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669, Rn 62; EuGH 21.07.2005, C-231/03, Consorzio Aziende Metano, ECLI:EU:C:2005:487. Ergänzend zu Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten trifft den Auftraggeber nun auch die proaktive Informationspflicht iSd IFG. Da sich der diese Pflicht regelnde § 4 Abs 1 IFG auf Informationen von allgemeinem Interesse bezieht und die Definition dieser Interessen in § 2 Abs 2 IFG auf das BVergG 2018 verweist, liegt der Bezug zu vergaberechtlichen Spezifika nahe.

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