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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 Rechtswidrige Anwendung der Regelungen des Informationszugangs durch private Informationspflichtige

Private Informationspflichtige sind bei Vorliegen der im IFG normierten Voraussetzungen zur fristgerechten Gewährung des Informationszugangs verpflichtet. Sie treten dabei nicht in den Formen der Hoheitsverwaltung auf (insbesondere erlassen sie keine Bescheide). Das Rechtsverhältnis zwischen Informationswerber und privatem Informationspflichtigen entspricht jenem zwischen zwei Privaten und betrifft – auch auf der Seite des privaten Informationspflichtigen – dessen „civil rights“. • [Fußnote: Vgl Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, §§ 13, 14 IFG Rz 29. Im Unterschied zu den Verwaltungsorganen kommt daher das AHG nicht zur Anwendung. Das spricht grundsätzlich dafür, dass Verletzungen von Vorschriften im Bereich des Informationszugangs nach den „allgemeinen“ Normen, insbesondere nach den allgemeinen Schadenersatzregelungen der §§ 1293 ff ABGB, • [Fußnote: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz, 5.49; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 79. zu beurteilen sind.

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