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Andreas Lichtenberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Schutz personenbezogener Daten überwiegt gänzlich, teilweise oder gänzlich nicht

Einführung

Die Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten ist ein in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG explizit angeführtes, berechtigtes Interesse, das eine Geheimhaltung rechtfertigen kann. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten für natürliche Personen ist in § 1 DSG sowie in der DSGVO normiert. Auf juristische Personen findet hingegen nur § 1 DSG Anwendung. • [Fußnote: VfGH 12.3.2024, E3436/2023; Anderl/Hörlsberger/Müller, Kein einfachgesetzlicher Schutz für Daten juristischer Personen, ÖJZ 2018, 14 (16); Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG, 4. Auflage, § 1 Anm 3.

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