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6.2 Schutz personenbezogener Daten vs „Public/social watchdog“
Einführung
§ 6 Abs 1 Z 7 lit a ermöglicht die Geheimhaltung einer Information, wenn diese im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten notwendig ist. Gleichzeitig muss im Zuge einer Interessenabwägung auch das Ziel des IFG, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns zu fördern, berücksichtigt werden. Das öffentliche Interesse an einer Informationserteilung gewinnt besondere Bedeutung, wenn so genannte „public watchdogs“, also zivilgesellschaftliche Akteure, die staatliches Handeln kritisch beobachten, Informationen anfordern.