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Dokument-ID: 1233147
6.5 Teilweiser Informationszugang
§ 6 Abs 2 IFG regelt die Vorgehensweise, wenn die begehrte Information teilweise geheim zu halten ist: Unterliegen nur Teile der Information der Geheimhaltung gem § 6 Abs 1 IFG, dann sind die nicht der Geheimhaltung unterliegenden Teile zugänglich zu machen. Zu den Geheimhaltungsgründen und zum damit in Zusammenhang stehenden teilweisen Informationszugang (partial access) wird auf Register „Geheimhaltungspflichten“ verwiesen.