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5.4 Überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG)
Als überwiegende berechtigte Interessen von anderen kommen im Vergabeverfahren insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten, der Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, des Bankgeheimnisses, des Redaktionsgeheimnisses oder die Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen in Betracht.