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Dokument-ID: 1232693
2.2 Umfang
Eine Information von allgemeinem Interesse ist nur zu veröffentlichen, „soweit“ sie nicht der Geheimhaltung unterliegt. • [Fußnote: § 4 Abs 1 IFG.] Das bedeutet, dass die proaktiv informationspflichtige Stelle im Zuge der Durchführung der proaktiven Informationspflicht stets im Einzelfall das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen prüfen muss.