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Robert Keisler - Konstantin Kladivko | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.1 Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung (§ 310 StGB)

Die in § 310 StGB sanktionierte „Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung“ firmierte bis zum Inkrafttreten der Informationsfreiheit unter dem Titel „Verletzung des Amtsgeheimnisses“. Die Bestimmung war seit Einführung des StGB 1975 unverändert in Geltung und wurde nun an die Terminologie und die Geheimhaltungsgründe des Art 22a Abs 2 B-VG und das IFG angepasst. • [Fußnote: ErlRV 129 BlgNR 23.GP 65. Dabei ist es auch zu inhaltlichen Änderungen gekommen.

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