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Robert Keisler - Konstantin Kladivko | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.2 Verrat und Preisgabe von Staatsgeheimnissen (§§ 252 f StGB)

Das Delikt des Verrats von Staatsgeheimnissen (§ 252 Abs 1 StGB) begeht, wer einer fremden Macht (insb anderen Staaten und deren Organen) oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung (dh einer internationalen Organisation) ein Staatsgeheimnis bekannt gibt (dh offenbart) oder zugänglich macht (dh die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft). • [Fußnote: Eder-Rieder in Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (49. Lfg 2024) § 252 StGB. Macht der Täter das Staatsgeheimnis hingegen „nur“ öffentlich bekannt, dann ist er geringer zu bestrafen (Abs 2). Er ist hingegen wegen Abs 2 (aber nicht Abs 1) straflos, wenn er eine verfassungsgefährdende Tatsache (dazu unter „Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung (§ 310 StGB)“) veröffentlicht, es sei denn, er handelt mit der Absicht, der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. • [Fußnote: Eder-Rieder in Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (49. Lfg 2024) § 252 StGB, Rz 24.

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