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10.1.4 Verschulden des informationspflichtigen Organs
Ansprüche nach dem AHG setzen neben der (objektiven) Rechtswidrigkeit ein Verschulden des Entscheidungsorgans voraus. Geht es um die (unrichtige) Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. • [Fußnote: OGH 26.05.2009, 1 Ob 86/09t.] Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0049951.]