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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Verständigung

Von der erfolgten Informationserteilung sind Personen, wenn in ihre Rechte eingegriffen wurde, nach Möglichkeit zu verständigen, wenn sie

  • sich gegen die Informationserteilung ausgesprochen haben oder
  • nicht angehört wurden. • [Fußnote: § 10 Abs 1 Satz 2 IFG.

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