© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
1.1 Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit
Amtsverschwiegenheit • [Fußnote: Überblickweise: Keisler, Das neue Informationsfreiheitgesetz, RFG 02/2024, 14 f.]
Die Amtsverschwiegenheit existierte in Österreich schon in der Zeit vor der Republiksgründung, etwa in der Justiz und im öffentlichem Dienst. Ein allgemeines Gebot zur Amtsverschwiegenheit in der Verwaltung normierte die B-VG-Novelle 1925 mit einer sprachlichen Anpassung im Jahr 1929. • [Fußnote: Art 20 Abs 2 Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925 betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl 367/1925; Dujmovits, Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 6/2024, 511, 512.]
Eine wesentliche Änderung der Amtsverschwiegenheit folgte gleichzeitig mit der Einführung der allgemeinen Auskunftspflicht im Jahr 1987. Mit der Novelle wurde die Amtsverschwiegenheit in Art 20 Abs 3 B-VG in zwei Richtungen geändert. Die neu gefasste Bestimmung erweiterte einerseits den Kreis der zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Organe um die Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andererseits wurde die Verschwiegenheitsverpflichtung inhaltlich auf sechs Geheimhaltungsgründe eingeschränkt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst verpflichtete Art 20 Abs 3 B-VG aF die mit der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung der Gebietskörperschaften betrauten Organe (funktioneller Organbegriff) sowie die Organe anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (organisatorischer Organbegriff), Tatsachen, die nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind, geheim zu halten, soweit sie dem Organwalter aufgrund der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und einer der in der Verfassungsbestimmung angeführten Geheimhaltungsgründe vorliegt. Der Geheimhaltungsgrund „im Interesse einer Gebietskörperschaft“ wurde mit der Novelle 1987 durch fünf speziellere Geheimhaltungsgründe (im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und zur Vorbereitung einer Entscheidung) präzisiert. Gleichzeitig erfuhr das Geheimhaltungsinteresse der Parteien eine Einschränkung dahingehend, dass die Geheimhaltung nur in ihrem überwiegenden Interesse geboten ist.
Die Amtsverschwiegenheit stand unter einem Gesetzesvorbehalt. Der einfache Gesetzgeber konnte sie einschränken, nicht jedoch ausdehnen.
Auskunftspflicht
Mit § 3 Z 5 Bundesministeriengesetz 1973 wurde erstmals eine explizite Verpflichtung zur Auskunftserteilung seitens der Bundesbehörden festgelegt. • [Fußnote: Bundesgesetz vom 11. Juli 1973 über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1973, BGBl 389/1973.] Der Impuls für diese Entwicklung ging vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 1970 aus, als dieser die uneingeschränkte Verschwiegenheitspflicht gem § 38 ÄrzteG für Organe der Ärztekammer als mit der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK unvereinbar erklärte. • [Fußnote: VfSlg 6288/1970.] Eine allgemeine Auskunftspflicht der Verwaltung erfolgte schließlich 1987 durch die Novellierung des B-VG, die Verabschiedung des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes sowie des Auskunftspflichtgrundsatzgesetzes. • [Fußnote: Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl 287/1987.] Die Länder erließen jeweils Auskunftspflichtgesetze für ihren Bereich. Seit 1988 oblag es allen Verwaltungsbehörden, innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereichs Auskünfte zu erteilen – ausgenommen sind Fälle, in denen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, wie etwa Geheimhaltung oder Datenschutz, entgegenstehen. Die Zuständigkeit für die Vollziehung lag je nach Einzelfall bei den Behörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden.
Der Gegenstand der Auskunft waren Wissenserklärungen über dem auskunftspflichtigen Organ zum Zeitpunkt der Anfrage bekannte Tatsachen. • [Fußnote: Etwa VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016 (RS 3).] Das Auskunftsrecht vermittelte grundsätzlich keinen Zugang zu Dokumenten. • [Fußnote: Vgl näher Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 18.]
Veröffentlichungspflichten
Die Verfassungsbestimmung des Art 20 Abs 5 B-VG, eingeführt durch das Bundesgesetz BGBl I 141/2022, verpflichtete alle Organe, die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut sind, zur Veröffentlichung von Studien, Gutachten und Umfragen, die sie entgeltlich in Auftrag gegeben haben. • [Fußnote: Dujmovits, Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG, 6/2024, 511, 512.] Veröffentlicht werden mussten sowohl der Inhalt der beauftragten Werke als auch die dafür angefallenen Kosten. Diese Veröffentlichungspflicht galt auch für private Rechtsträger, sofern sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Die Veröffentlichung hatte in einer allgemein zugänglichen und barrierefreien Form zu erfolgen, beispielsweise über die Website der jeweiligen Behörde.
Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht waren Dokumente, bei denen Geheimhaltungsgründe gem Art 20 Abs 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) vorliegen. Dazu zählten insbesondere der Schutz personenbezogener Daten, sicherheitsrelevante Informationen oder wirtschaftliche Interessen der öffentlichen Hand.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung begann mit dem Zeitpunkt, zu dem das Werk vorliegt und die Kosten feststehen. Eine konkrete Frist für die Veröffentlichung ist gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch ergab sich aus dem Transparenzgebot eine Pflicht zur zeitnahen Umsetzung.
Ein subjektives Recht auf Veröffentlichung bestand nicht. Die Norm begründete vielmehr eine objektive verfassungsrechtliche Verpflichtung. • [Fußnote: Näher dazu im Rundeschreiben des BKA-VG, GZ 2022-0.851.995, abrufbar unter Beilage_Veröffentlichungspflicht gem Art 20 Abs 5 BVG (2).pdf (abgerufen am 27.07.2025).]
Rechtsprechung zum Zugang zur Information
Die im Verfassungsrang stehende Auskunftspflicht verkörperte kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Auskunftsrecht; • [Fußnote: VfSlg 12.838/1991; Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gem Art 20 Abs 4 B-VG, JBl 5/2003, 269.] dieses war nur einfachgesetzlich in den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder eingeräumt. Wie bereits zuvor erwähnt, vermittelte dieses einfachgesetzliche Auskunftsrecht keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten.
Jedoch entwickelte die Rechtsprechung bereits vor dem Inkrafttreten des IFG in bestimmten Fällen ein aus Art 10 EMRK (entspricht Art 11 GRC) abgeleitetes Recht auf direkten Zugang zu Information. Der EGMR gewährt seit der Entscheidung Magyar Helsinki Bizottság vs Hungary • [Fußnote: EGMR (GK) 08.11.2016, 18030/11; Näheres dazu vgl auch bei Lehofer/Fucik/Hopf, Große Kammer des EGMR: Art 10 EMRK inkludiert auch Recht auf Zugang zu Informationen, ÖJZ 2016/143.] einen auf Art 10 EMRK gestützten Informationszugang für bestimmte Personen, wenn vier Kriterien, so genannte M.H.B.-Kriterien, erfüllt sind: • [Fußnote: Vgl die Darstellung bei Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a K59-K63.]
- Der Zweck des Informationsbegehrens muss auf einen bedeutenden Schritt zur Vorbereitung journalistischer Aktivitäten oder die Schaffung eines vergleichbaren Forms für eine öffentliche Debatte oder den wesentlichen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte gerichtet sein.
- Die Art der begehrten Information muss von öffentlichem Interesse sein, wobei gleichzeitig ein Bedürfnis zur Offenlegung der Information bestehen muss.
- Die Person des Informationswerbers muss ein gesellschaftlicher oder öffentlicher Wachhund (social/public watchdog) sein und die Intention haben, die Öffentlichkeit zu informieren.
- Die Information muss bereit und verfügbar (ready and available) sein.
Die österreichischen Gerichte sind der EGMR-Rechtsprechung gefolgt. Damit besteht bei Vorliegen der M.H.B.-Kriterien – auch – ein (auf Art 10 EMRK gestütztes) verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht • [Fußnote: VfSlg 20.446/2021; Dujmovits, Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 6/2024, 511, 512.] auf Zugang zur Information, das einen unmittelbaren Zugang zu Dokumenten einräumt. • [Fußnote: VwGH 29.05.2018, Ra 20917/03/0083; 28.06.2021, Ra 2019/11/0049.]
Dabei ist hervorzuheben, dass der auf Art 10 EMRK (Art 11 GRC) gestützte Informationsanspruch weitreichender sein kann als der Informationsanspruch nach der neuen Rechtslage, weil Art 10 EMRK einen Informationsanspruch gegenüber den Organen der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit einräumt, • [Fußnote: Lehofer, Transparenz der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Gerichts, ZVG 2024, 124, 128; Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a K66.] wohingegen etwa Art 22a B-VG (neue Rechtslage) einen solchen Anspruch nicht gegenüber der Gerichtsbarkeit normiert (siehe näher im Kapitel „Ausnahmen von der neuen Informationsfreiheit“). Gegenüber den von Art 22a B-VG nicht erfassten Organen besteht sohin ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Informationszugangsrecht weiterhin (nur) nach Art 10 EMRK (Art 11 GRC). • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG Rz 18; siehe dazu auch OGH 05.12.2022, 5 Ob 178/22w.]
Parlamentarischer Prozess
Diskussionen zur Änderung der Regelungen zur Amtsverschwiegenheit und zur Erweiterung des Informationszugangsrechts über die Auskunftspflicht hinaus wurden bereits seit geraumer Zeit, intensiv im Rahmen des Österreich-Konvents im Jahr 2003, geführt. Ein erster Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses datiert aus 2014. • [Fußnote: RV 395 BlgNR 25.GP.]
Im Jahr 2021 wurde ein Ministerialentwurf versandt. Aufbauend auf zahlreichen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren wurde dem Nationalrat im Jahr 2023 eine Regierungsvorlage zugeleitet, die im Ausschuss nochmals erheblich geändert wurde. • [Fußnote: RV 2238 BlgNR 27.GP.] Die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats und Bundesrats erfolgte zu Beginn des Jahres 2024. Das Gesetz ist am 26.02.2024 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. • [Fußnote: Vgl näher Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 19 f.]
Ähnliche Themen
-
Ausnahmen von der neuen Informationsfreiheit
Hervorzuheben ist, dass das Gesetzespaket die zwei Säulen der neuen Informationsfreiheit nicht umfassend regelt.Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1210109