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3.1 Von der proaktiven Informationspflicht erfasste Stellen
Gem § 4 Abs 1 IFG sind Informationen von allgemeinem Interesse von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6 IFG) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind gem § 4 Abs 1 letzter Satz IFG nicht zur proaktiven Information verpflichtet; jedoch können sie solche Informationen veröffentlichen.