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6.5 Wettbewerbsfähigkeit vs Informationsfreiheit
Einführung
Die Wettbewerbsfähigkeit ist kein per se von der Rechtsordnung geschütztes Gut. Gleichwohl wird sie, zumindest mittelbar, durch mehrere sehr wohl gesetzlich verankerte Rechte geschützt. Im Kontext des IFG, werden gewisse Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit von § 6 Abs 1 Z 7 lit b und teilweise lit e IFG geschützt. § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG nennt das die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen als Geheimhaltungsgrund. Ebenfalls dem Schutz der Wettbewerbsfähigkeit zuzurechnen ist die in § 6 Abs 1 Z 7 lit e IFG normierte Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum. Neben diesen beiden nachfolgend behandelten Geheimhaltungsinteressen bestehen jedoch weitere Berührungspunkte mit der Wettbewerbsfähigkeit, wie zum Beispiel das Interesse am Schutz personenbezogener Daten, die Wahrung des Bankgeheimnisses oder auch die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses.