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1.2 Zeitlich erfasste Informationen
Gem § 20 Abs 3 IFG gilt die proaktive Informationspflicht nur für jene Informationen von allgemeinem Interesse, die ab dem 01.09.2025 entstanden sind. „Entstehen“ bedeutet in diesem Zusammenhang das erstmalige Vorhandensein bei der proaktiv informationspflichtigen Stelle, somit ist nicht auf die Auftragsvergabe oder eine sonstige Handlung abzustellen. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG K57.] Nach den Gesetzesmaterialien soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine verpflichtende Informationspflicht für früher entstandene Informationen festgelegt werden. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27. GP, 27 und 28.] Dem steht jedoch eine freiwillige Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsgründe nicht entgegen. • [Fußnote: § 20 Abs 3 IFG.]