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Dokument-ID: 1232706
3.3 Zeitpunkt, ab dem das Informationsregister verpflichtend zu verwenden ist
Das IFG regelt in seinen In- und Außerkrafttretensbestimmungen, dass die Veröffentlichung von Informationen durch die verpflichteten Organe im Informationsregister mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters in Kraft tritt. • [Fußnote: § 20 Abs 1 und 2 IFG.] Derzeit ist umstritten, ab welchem Datum das Informationsregister verwendet werden muss.