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Dokument-ID: 1232665
3.4 Zur Gewährung des individuellen Informationszugangs verpflichtete Stellen
Zum individuellen Informationszugang sind einerseits die mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe im funktionellen Sinn, andererseits bestimmte staatsnahe Einrichtungen, die im IFG als private Informationspflichtige zusammengefasst werden, verpflichtet. Die Organe der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit sind nicht erfasst.