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1.2 Zuständigkeit bei privaten Informationspflichtigen
Während bei „öffentlichen“ Informationspflichtigen das Organ (zB Gemeinderat) und nicht der Rechtsträger (zB Gemeinde) Adressat der Informationspflicht ist, ist bei privaten Informationspflichtigen der Rechtsträger (zB die GmbH) und nicht seine Organe (zB Geschäftsführung) zur Informationserteilung berufen. Wer innerhalb des Rechtsträgers die Entscheidung über den Informationszugang trifft, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften. • [Fußnote: Moick/Slunsky in Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz, Rz 4.10.] Denn auch innerhalb privater Informationspflichtiger sind die Aufgaben auf mehrere Organe aufgeteilt, etwa in der Aktiengesellschaft die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Informationspflichtig ist von diesen Organen das (für den jeweiligen Bereich) nach außen vertretungsbefugte Organ des Rechtsträgers. • [Fußnote: Kalss, Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum, GesRz 2024, 340; gegenteilig: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 3 IFG Rz 9, der allerdings die Frage nach der konkreten Entscheidungsbefugnis offenlässt.]