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Dokument-ID: 1232934
3.6 Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
Einführung
Die in § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG genannten „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ werden weder im IFG selbst noch in den Materialien näher definiert. Ihr Schutz als Untergruppe der „berechtigten Interessen anderer“ ist jedoch verfassungs- sowie unionsrechtlich geboten, da sie vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst sind. • [Fußnote: EGMR 16.12.1992, 13710/88, Niemietz, Rn 31 ff.] Bezüglich der „Berufsgeheimnisse“ erwähnen die Materialien die der Ärzte, Rechtsanwälte sowie die der Angehörigen der sonstigen freien Berufe. • [Fußnote: AB 2420 BlgNr 27. GP.]