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6.4.2 Auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen
Die Möglichkeit der Verweisung im Fall von auf anderem Weg einfacher zugänglicher Informationen hat offenbar Regelungen in einigen früheren Auskunftspflichtgesetzen der Länder zum Vorbild, die eine Auskunftsverweigerung vorsahen, wenn die Information für den Antragsteller anders (unmittelbar) zugänglich war. • [Fußnote: ZB § 1 Abs 5 Bgld AISG: „Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Information dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind.“; gemäß § 4 Abs 1 Z 6 NÖ AuskunftsG durfte Auskunft verweigert werden, wenn die Informationen dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist; eine vergleichbare Regelung bestand nach dem AuskunftspflichtG des Bundes nicht (ebenso nicht nach dem Wr AuskunftpflichtG – siehe dazu VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).] Anders als diese Vorgängerregelungen ist nach dem IFG die informationspflichtige Stelle nicht zur Verweigerung des Informationszugangs, sondern nur zur Verweisung berechtigt.