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8.2 Rechtschutz im Verfahren von privaten Informationspflichtigen
Im Unterschied zu den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen ist das Verfahren über den individuellen Informationszugang bei privaten Informationspflichtigen kein behördliches, dem im Streitfall ein Bescheid vorgeschaltet ist. Wenn dem Informationsbegehren nicht, nicht im begehrten Umfang oder nicht in der begehrten Form entsprochen wird, dann kann sich der Informationswerber unmittelbar an das Verwaltungsgericht wenden und bei diesem einen „Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit“ • [Fußnote: § 14 Abs 2 IFG; wie bei den Verwaltungsorganen.] stellen. Der private Informationswerber bzw in ihren Rechten Betroffene sind nicht antragslegitimiert. • [Fußnote: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Rz 8.] Analog zum Rechtschutz bei den Verwaltungsorganen besteht über den Gesetzeswortlaut hinaus der Rechtschutz auch dann, wenn dem Informationsbegehren nur teilweise entsprochen wurde. • [Fußnote: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz 5.37.]