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Neu Dokument-ID: 1233196

Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Rechtszug an die Höchstgerichte

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können die Parteien grundsätzlich Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einlegen. Dabei ist zu unterscheiden:

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