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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.1 Unrichtige und unvollständige Informationen

Nach der Rechtsprechung zur (alten) Auskunftspflicht können unrichtige und unvollständige Auskünfte Amtshaftungsansprüche auslösen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0113716. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf unrichtige und unvollständige Informationen übertragbar. Denn es liegt wohl auch im Schutzzweck des IFG, durch richtige und vollständige Information vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt zu werden. • [Fußnote: OGH 01.07.2004, 1 Ob 173/03b. Geschützt ist jedenfalls das Vermögen des Informationswerbers, allerdings können nach der Rechtsprechung auch Dritte vom Schutzweck erfasst sein. • [Fußnote: Vgl Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 11 IFG Rz 4.

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