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8.2.1 Frist
Im Gegensatz zum Rechtsschutzverfahren gegenüber den Verwaltungsorganen ist der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit fristgebunden. Die Frist beträgt vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Fall, dass dem Informationswerber vor Ablauf der Frist die Mitteilung über die Nichtgewährung der Information zukommt. Die Lit und die bisherige Rsp sind uneinheitlich, ob die Mitteilung den Fristenlauf auslösen kann. • [Fußnote: (Für den Fristbeginn durch Zugang der Mitteilung: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Rz 7 und BVwG 11.11.2025, W274 2323801-1; BVwG 04.05.2026, W129 2340087-1; dagegen: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, §§ 13, 14 IFG Rz 50 und LVwG NÖ 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025.)]
Nach einer Entscheidung des VwG Wien kann der Antrag an das Verwaltungsgericht bereits vor Ablauf der Erledigungsfrist gestellt werden, wenn der private Informationspflichtige mitgeteilt hat, dass die Information nicht erteilt wird. • [Fußnote: VwG Wien 10.03.2026, VGW-113/042/16436/2025.]