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Neu Dokument-ID: 1233148

Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Verweigerung des Informationszugangs

Das IFG nennt ausdrücklich folgende Gründe, weshalb der Zugang zur begehrten Information nicht zu gewähren ist:

  • Geheimhaltung (§ 6 Abs 1 IFG)
  • Unmöglichkeit der teilweisen Informationsgewährung (§ 9 Abs 2 IFG)
  • Unverhältnismäßiger Aufwand der teilweisen Informationsgewährung (§ 9 Abs 2 IFG)
  • Wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeiten (§ 9 Abs 3 IFG)
  • Offenbar missbräuchliches Informationsbegehren (§ 9 Abs 3 IFG)

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