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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeiten

Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn bzw soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

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