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6.1 Zugang zur Information in der begehrten Form
Dem IFG liegt der Primat des Informationszugangs in der begehrten Form zugrunde. Dies folgt dem Zweck eines möglichst niederschwelligen Zugangs • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 7 IFG Rz 6.] und vermeidet eine Erschwernis gegenüber der früheren Rechtslage zur Auskunftspflicht: In vielen Fällen ist der Informationswerber nämlich am direkten Zugang zu Aufzeichnungen gar nicht interessiert, sondern er möchte nur – wie nach der alten Rechtslage – eine Auskunft. Soweit die begehrte Auskunft Niederschlag in einer Aufzeichnung im Verständnis des Begriffs Information gem § 2 Abs 1 IFG (siehe dazu näher im Register „Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes“) gefunden hat (was meistens der Fall sein wird), bleibt der Vorteil der früheren Auskunftspflicht erhalten. Denn anstatt dem Informationswerber Unterlagen (iSv Informationen) zu übermitteln, aus denen er selbst die Auskunft herausfinden muss, kann das präsente Wissen der informationspflichtigen Stelle weiterhin – zum Vorteil für alle Beteiligten – genützt werden. Die Vorgangsweise vermeidet weitgehend den Aufwand im Zusammenhang mit dem teilweisen Informationszugang aufgrund von Geheimhaltungsgründen, insbesondere die Anhörung von betroffenen Personen.