© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

DEMO
Neu Dokument-ID: 920759

Olivia Eliasz | Praxiswissen | Fachbeitrag

Insolvenz des Dienstgebers

Allgemeines

Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf Arbeitsverhältnisse

Arbeitsverhältnisse werden durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers in ihrem Bestand nicht berührt. Das bedeutet, dass es durch eine Insolvenzeröffnung nicht zu einer automatischen Beendigung, Auflösung oder Änderung der zwischen dem insolventen Dienstgeber und den Dienstnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse kommt. An die Stelle des bisherigen Dienstgebers tritt jedoch gem § 25 Abs 1 IO der Insolvenzverwalter und übt die Rechte und Pflichten des Dienstgebers aus. Eine Ausnahme davon besteht allerdings im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: bei diesem werden die Rechte und Pflichten des Dienstgebers sowohl vom bisherigen Dienstgeber als auch dem Insolvenzverwalter ausgeübt.

Zusätzlich zu den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Lösungsarten des Arbeitsverhältnisses sieht die Insolvenzordnung besondere Auflösungsmöglichkeiten vor. Diese können sowohl vom Dienstnehmer als auch von Insolvenzverwalter ausgeübt werden.

Arbeitsverträge fallen hingegen nicht in den Geltungsbereich des § 25a IO, welcher die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners einschränkt. Es wird nämlich als zumutbar angesehen, dass Arbeitsverhältnisse trotz Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Dies aus zwei Gründen. Erstens, da die nach Insolvenzeröffnung entstehenden Entgeltansprüche Masseforderungen sind und zweitens, da die Dienstnehmeransprüche im Falle der Insolvenz des Dienstgebers nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind (Anspruch auf Insolvenz-Entgelt).

Insolvenzrechtliche Spezialvorschrift für Arbeitsverträge

Die Insolvenzordnung enthält in § 25 hinsichtlich der Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften eine Spezialvorschrift für Arbeitsverträge. Diese Spezialvorschrift gilt jedoch nur für bereits angetretene Arbeitsverhältnisse. Keine speziellen insolvenzrechtlichen Bestimmungen gibt es hingegen für noch nicht angetretene Arbeitsverhältnisse. Diese können daher nicht begünstigt aufgelöst werden.

Auf Arbeitsverhältnisse, die noch nicht angetreten worden sind, ist daher die allgemeine Bestimmung des § 21 IO über die Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist § 30 Abs 4 AngG zu beachten, welcher für den Fall, dass vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, festlegt, dass sowohl der Insolvenzverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Insolvenzverwalters, als auch der Angestellte vom Vertrag zurücktreten kann.

Qualifikation der Dienstnehmeransprüche

Unter Insolvenzforderungen fallen unter anderem Dienstnehmeransprüche auf das laufende Entgelt für die Arbeitsleistung der Dienstnehmer vor der Insolvenzverfahrenseröffnung, Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Schadenersatzansprüche nach § 25 IO.

Unter Masseforderungen fallen hingegen insbesondere Dienstnehmeransprüche auf das laufende Entgelt samt Sonderzahlungen für die Arbeitsleistung der Dienstnehmer nach der Insolvenzverfahrenseröffnung. Masseforderungen sind beispielsweise jedoch auch Beendigungsansprüche, die dadurch entstehen, dass der Insolvenzverwalter ein bereits vor dem Insolvenzverfahren eingegangenes Arbeitsverhältnis durch eine insolvenzrechtlich nicht begünstigte Auflösung beendet.

Begründung von Arbeitsverhältnissen

Sollte ein Schuldner in seiner Funktion als Dienstgeber hinsichtlich seines insolvenzunterworfenen Vermögens nach der Konkurseröffnung bzw nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung, Arbeitsverträge mit Dienstnehmern abschließen, sind diese den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. • [Fußnote: OGH 08.05.1991, 8 Ob 655/90.]  Für Forderungen der Dienstnehmer aus solchen Verträgen steht ein allfälliges insolvenzfreies Vermögens des Dienstgebers, also des Schuldners, zur Verfügung – nicht hingegen die Insolvenzmasse.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter die zwischen dem Dienstgeber, also dem Schuldner, und den Dienstnehmern abgeschlossene und daher unwirksame Dienstverhältnisse im Nachhinein genehmigt. Eine solche Genehmigung kommt auch durch die bloße Entgegennahme der Arbeitsleistung in Betracht.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die bestehenden Arbeitsverhältnisse durch die allgemeinen Beendigungsarten beendet werden.

Angesichts der Tatsache, dass – abgesehen vom Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung – der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Dienstgebers ausübt, müssen jene Dienstnehmer, die das Arbeitsverhältnis beenden möchten, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Insolvenzverwalter und nicht gegenüber dem bisherigen Dienstgeber erklären.

Auf Dienstgeberseite kann grundsätzlich nur der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis auflösen und nicht der bisherige Dienstgeber. Eine Ausnahme besteht allerdings beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. Bei diesem darf der bisherige Dienstgeber die Auflösung, jedoch nur mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, aussprechen (§ 25 Abs 1c IO). Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bedarf ein Rücktritt, eine Kündigung sowie auch eine Auflösung eines Arbeitsvertrages bei sonstiger Unwirksamkeit der Genehmigung des Sanierungsverwalters (§§ 21, 25 IO).

Abhängig davon, auf welche Art das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, handelt es sich bei den Ansprüchen des Arbeitnehmers entweder um Insolvenzforderungen (§ 46 IO) oder Masseforderungen (§ 51 IO).

Austrittsrecht des Dienstnehmers

Das Recht des Dienstnehmers, das Arbeitsverhältnis durch Dienstnehmerkündigung oder durch einvernehmliche Auflösung zu beenden, bleibt von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.

Zusätzlich hat der Dienstnehmer jedoch gem § 25 Abs 1 IO das Recht, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu lösen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt als wichtiger Grund.

Der Dienstnehmer muss den Austritt

  • innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, ansonsten innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
  • innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder
  • im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde,

erklären.

Sollte nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt worden sein, steht das Austrittsrecht nur jenen Dienstnehmern zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind (§ 25 1b IO).

Sollte das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen haben und der Insolvenzverwalter Dienstnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, gekündigt haben, kommt diesen gekündigten Dienstnehmern ein Austrittsrecht zu.

Jenen Dienstnehmern, die im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung durch den Dienstgeber innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters gekündigt worden sind, steht ein Austrittsrecht zu (§ 25 Abs 1c IO).

Sollte ein Dienstnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis austreten und diesen Austritt nur darauf stützen, dass ihm das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde, so ist dieser Austritt des Dienstnehmers unwirksam (§ 25 Abs 3 IO). Das bedeutet, dass ein Lohnrückstand die Dienstnehmer nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt.

Bei einem Austritt eines Dienstnehmers gem § 25 IO gebührt ihm die Kündigungsentschädigung, und zwar unabhängig davon, ob den Dienstgeber ein Verschulden an der Insolvenz trifft oder nicht.

Auflösung durch den Insolvenzverwalter

Ist der Schuldner Dienstgeber, übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Dienstgebers aus. Der Insolvenzverwalter kann ein bestehendes Arbeitsverhältnis

  • im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens,
  • sonst innerhalb eines Monats nach
    • öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
    • der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder
    • im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde,

unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen (§ 25 Abs 1 IO).

Der Insolvenzverwalter ist folglich bei Ausspruch der Kündigung weder an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen noch an Kündigungstermine – und zwar unabhängig davon, ob diese gesetzlich oder (kollektiv)vertraglich vorgesehen sind – gebunden. • [Fußnote: Christof Trattler, Besondere Auflösungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen bei Arbeitgeberinsolvenz, taxlex 2012, 486 (486).] 

Der Insolvenzverwalter hat jedoch auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen Bedacht zu nehmen. Das bedeutet, dass er die Bestimmungen des allgemeinen sowie des besonderen Kündigungsschutzes einhalten muss. Bei Dienstnehmern mit besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz normiert die Insolvenzordnung allerdings eine Erleichterung. Die Frist des § 25 Abs 1 IO gilt nämlich als gewahrt, wenn die Klage bzw der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter fristgerecht eingebracht wurden. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG.

Löst der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis, kann der Dienstnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen. Damit ist wohl die Kündigungsentschädigung gemeint, wobei nach hA § 29 Abs 2 AngG auf diesen Schadenersatz anzuwenden ist.

Vereinbarungen, wodurch die insolvenzrechtlichen Lösungsmöglichkeiten im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden, sind unwirksam (§ 25b IO).

Beendigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers

Die Beendigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers obliegt – solange dieser seine Organstellung inne hat – grundsätzlich der Generalversammlung. Wird über die Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, übt gem § 25 Abs 1 Satz 1 IO jedoch der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten der Gesellschaft als Dienstgeber aus. Somit ist für die Beendigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers nicht die Generalversammlung, sondern der Insolvenzverwalter zuständig. Daher kann dieser ein Anstellungsverhältnis mit dem GmbH-Geschäftsführer zur Auflösung bringen. • [Fußnote: OGH 24.09.2015, 9 Ob A 89/15a.] 

Entgeltansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter

Sollte es trotz eines Insolvenzverfahrens zu einer Unternehmensfortführung kommen, haben die beschäftigten Dienstnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter persönlich keine Ansprüche auf Entgelt. Auch in den Fällen, in denen die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Forderungen der Dienstnehmer nicht ausreicht, haben sie grundsätzlich keine Entgeltansprüche gegen ihn. Eine Ausnahme besteht, wenn es eine besondere Vereinbarung zwischen den Dienstnehmern und dem Insolvenzverwalter gibt oder wenn der Insolvenzverwalter bereits bei der Einstellung der Dienstnehmer davon ausgehen musste, dass es ihm nicht gelingen wird, diesbezügliche Verbindlichkeiten aus der Masse zu tilgen. In diesem Fall wird der Insolvenzverwalter diesen Dienstnehmern gegenüber schadenersatzpflichtig. Der Insolvenzverwalter haftet für derartige Masseforderungen folglich in jenen Fällen, in denen er bei der Begründung dieser Verbindlichkeiten davon ausgehen hätte müssen, dass ihm die Tilgung aus der Masse nicht gelingen wird.

Entgeltsicherung

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert die Ansprüche der Dienstnehmer ua für den Fall, dass über das Vermögen des Dienstgebers ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird. Es schützt die Dienstnehmer vor Entgeltausfällen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Sowohl angesichts der Tatsache, dass die Dienstnehmer Anspruch auf das Insolvenz-Entgelt nach IESG haben, als auch im Hinblick darauf, dass die Entgeltansprüche, die den Dienstnehmern entstehen, ohnehin Masseforderungen sind, ist ihnen die Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsverhältnisse im Fall der Insolvenz ihres Dienstgebers trotz früherer Entgeltrückstände zumutbar. Nicht zuletzt ist aus diesen Gründen ein Austritt eines Dienstnehmers aus einem Arbeitsverhältnis, der lediglich darauf gestützt ist, dass sein Arbeitsentgelt bereits vor der Eröffnung der Insolvenz nicht bezahlt wurde, unwirksam (§ 25 Abs 3 IO).