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Antrag des Schuldners auf Änderung des Zahlungsplans
Dr. Clemens Rechtsanwalt
Hauptplatz 17
2100 Korneuburg
per WebERV
Bezirksgericht Korneuburg
Landesgerichtsplatz 1
2100 Korneuburg
Korneuburg, am 23. Mai 2018
GZ 8 S 125/17y
Schuldner: | Max Schuldner |
Vertreten durch: | Dr. Clemens Rechtsanwalt |
Antrag auf
1. Änderung des Zahlungsplans
2. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
1 Beilage
15 Zahlungspläne
1. Antrag auf Änderung des Zahlungsplans
Mit Beschluss vom 15. Juli 2017 hat das Bezirksgericht Korneuburg über das Vermögen von Max Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner hat seinen Gläubigern einen Zahlungsplan angeboten, der in der Zahlungsplantagsatzung am 23. September 2017 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen und insolvenzgerichtlich bestätigt worden ist. Konkret hat der Schuldner seinen Gläubigern die Zahlung von 13,20 % ihrer Forderungen in 10 halbjährlichen Raten angeboten; die erste Rate hat der Schuldner bereits am 5. Oktober 2017 bezahlt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsplans war der Schuldner bei der ABC GmbH als Transportlogistiker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.150,– beschäftigt, wovon monatlich ein Betrag von rd EUR 800,– zur Bedienung der Zahlungsplanquote zur Verfügung stand. Mit Beschluss vom 5. November 2017 hat das Handelsgericht Wien zu GZ 37 S 21/17x das Konkursverfahren über das Vermögen der ABC GmbH eröffnet; das Unternehmen wurde am 13. Dezember 2017 geschlossen und der Schuldner wurde gekündigt.
Der Schuldner hat sich bemüht und hat auch per 5. März 2018 eine neue Beschäftigung als Transportlogistiker bei der EFG GmbH gefunden. Allerdings beträgt dort sein monatliches Nettoeinkommen nur mehr EUR 1.800,–, sodass monatlich nur mehr ein Betrag von rd EUR 500,– zur Bedienung der Zahlungsplanquote zur Verfügung steht und dieser Betrag reicht nicht aus, um die vereinbarte Quote zu erfüllen. So war es dem Schuldner auch bereits nicht möglich, die am 5. April 2018 fällig gewordene Quotenzahlung zu bedienen, zumal ihm sein insolventer ehemaliger Dienstgeber auch noch die Gehälter für November 2017 und Dezember 2017 schuldet; der Insolvenzentgeltausfallfond hat auch noch keine Zahlung geleistet. So ist der Schuldner bereits am 18. März 2018 von der Gläubiger GmbH zur Zahlung gemahnt worden.
Beweis: | Insolvenzdatei |
Der Schuldner hatte bei Annahme des Zahlungsplans Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 424.242,42. Der Schuldner hat die erste Zahlungsplanquote bereits entrichtet, sodass sich die Verbindlichkeiten auf EUR 418.642,24 belaufen.
Der Schuldner kann derzeit monatlich EUR 500,– zur Zahlung anbieten, dies 14 mal jährlich. Hochgerechnet ergibt sich sohin ein Betrag von EUR 35.000,– und damit eine Quote von 8,36 %.
Da sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aus oben angeführten Gründen ohne sein Verschulden geändert hat, stellt der Schuldner daher den
Antrag auf Annahme des nachstehenden geänderten Zahlungsplans
- Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 8,36 % ihrer Forderungen. Die Zahlung der Quote erfolgt in 10 halbjährlichen Teilzahlungen zu je 0,836 %, wobei die Teilzahlungen jeweils zum 15. Mai und 15. November eines Jahres zur Zahlung fällig sind. Die Massegläubiger werden innerhalb von fünf Jahren voll befriedigt, sofern das Gericht keine andere Frist festsetzt.
- Die Ansprüche von Aussonderungsberechtigten und Absonderungsberechtigten werden nicht berührt. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen und Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden nicht beschränkt.
- Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen festgesetzt sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Einbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan eingebracht worden ist.
- Auch wenn die Forderung vom Schuldner, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, bestritten worden ist, kommt eine Sicherstellung in Betracht. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
- Bei Bezahlung der letzten Teilquote einer Wechselforderung ist das Akzept auszufolgen, es sei denn, er trägt die Unterschrift einer dritten, wechselrechtlich mithaftenden Person. In diesem Fall hat der Gläubiger die Unterschrift des Schuldners zu streichen und das Erlöschen seiner Haftung auf dem Wechsel zu vermerken.
- Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage.
2. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
Für den Fall der Ablehnung des Zahlungsplanvorschlages erklärt sich der Schuldner bereit, den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Zeit von vier Jahren und acht Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abzutreten.
Einleitungshindernisse gem § 201 IO liegen nicht vor.
Für den Fall, dass die Bestätigung der Annahme des vorgelegten Zahlungsplans versagt bleibt, stellt der Schuldner somit den
Antrag,
die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung zu bewilligen.
…
Max Schuldner
Anmerkungen:
§ 198 Abs 1 IO sieht vor, dass der Schuldner bei einer unverschuldeten Änderung der Einkommens- und Vermögenslage, die dazu führt, dass er die Raten aus dem Zahlungsplan nicht erfüllen kann, binnen 14 Tagen nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung durch einen Gläubiger, den Antrag auf Abstimmung über einen neuen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens stellen kann. Die Forderungen leben diesfalls gem Abs 2 erst wieder auf, wenn dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt oder der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wird. Auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.